Prüffristen Baustromverteiler
Baustromverteiler können nach ihrer Bauart den ortsfesten (z.B. Gruppenverteiler, Anschlussverteiler) oder den ortsveränderlichen (z.B. Steckdosenverteiler) elektrischen Anlagen auf Baustellen zugeordnet werden.
1. Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Regelmäßige Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand durch eine Elektrofachkraft.
Für die Prüffristen gilt ein Richtwert von einem Jahr.
(wichtige Prüfkriterien: Sichtprüfung, Schraubverbindungen, Kennzeichnung, Funktionsprüfung, Prüfung der Schutzmaßnahme, Isolationsprüfung)
Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) bei nichtstationären Anlagen sind mindestens einmal im Monat auf Wirksamkeit durch eine Elektrofachkraft oder – wenn geeignete Prüfgeräte zur Verfügung stehen – durch eine elektrotechnisch unterwiesene Person unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft zu prüfen.
(Messung der im Fehlerfall auftretenden Berührungsspannung)
Zusätzlich muss arbeitstäglich eine Prüfung durch den Benutzer auf einwandfreie Funktion des FI-Schutzschalters durch Betätigen der Prüftaste durchgeführt werden.
2. Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
Regelmäßige Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand durch eine Elektrofachkraft oder bei Verwendung geeigneter Prüfgeräte von einer elektrotechnisch unterwiesenen Person unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft. Für die Prüffristen gilt ein Richtwert von drei Monaten.
(Prüfkriterien siehe 1. Abschnitt 1)
Eine generelle Vorgabe von Prüffristen gibt es lt. BGV A3 nicht. Je nach Beanspruchung sind variable Prüffristen notwendig. Die Festlegung der Prüffristen gehört zur Unternehmerverantwortung.
Der Benutzer muss die Betriebsmittel vor jeder Benutzung einer Sichtprüfung auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel unterziehen.
3. Prüfnachweis
Die durchgeführten Prüfungen sind zu dokumentieren.
Es wird empfohlen, die geprüften Betriebsmittel zu kennzeichen (Prüfplakette oder Banderole).
4. Hinweis zur Inbetriebnahme eines fabrikneuen Baustromverteilers
Die Durchführung der Stückprüfung im Herstellerwerk befreit den Errichter der Baustromanlage nicht von der Verpflichtung zu einer Überprüfung des Baustromverteilers nach dem Transport und nach dem Einrichten.